AGB

Geschäftsbedingungen für Sanitär-, Heizungs- und
Lüftungstechniker

Stand Januar 2021

  1. Geltung
    1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
    (Kepez Installation Inh. Hami Kepez) und natürlichen und
    juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen
    Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn
    im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
    1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils
    die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,
    abrufbar auf unserer Homepage (www.kepez.cc)) und
    wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
    1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
    1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer
    Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
    1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
    dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
    uns nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Angebot/Vertragsabschluss
    2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
    2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen
    im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
    gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere
    schriftliche Bestätigung verbindlich.
    2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
    Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
    oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
    Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
    nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
    Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
    Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
    2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt
    und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung
    des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
    gutgeschrieben.
  3. Preise
    3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
    3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht
    Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
    geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten
    sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
    3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich
    im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
    3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten
    Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
    zumindest 10% hinsichtlich
    a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
    b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen
    der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen
    der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem
    Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten
    im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber
    jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
    sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
    3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
    wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt
    dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
    wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
    3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß
    Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß
    Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn
    die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
    3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im
    Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet.
    Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs
    wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre
    angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an
    den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
  4. Beigestellte Ware
    4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen
    Zuschlag von 20 % des Werts der beigestellten Geräte
    bzw des Materials zu berechnen.
    4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
    4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
  5. Zahlung
    5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
    Leistungsfertigstellung fällig.
    5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
    5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
    auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
    5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug
    dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu
    berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen
    Zinssatz iHv 4%.
    5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als
    Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt
    wird.
    5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen
    anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
    Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung
    durch den Kunden einzustellen.
    5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
    bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies
    gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall,
    dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs
    Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge
    den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
    zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
    insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
    oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als
    Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
    Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
    Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
    Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
    5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
    5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
    zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der
    Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung
    von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
    Forderung steht.
  6. Bonitätsprüfung
    6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
    Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband
    (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
    übermittelt werden dürfen.
  7. Mitwirkungspflichten des Kunden
    7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
    frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen
    sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
    dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden
    oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder
    Erfahrung kennen musste.
    7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder
    ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
    Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben können bei
    uns angefragt werden.
    7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
    nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
    7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen
    wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht
    der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über
    solches Wissen verfügen musste.
    7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
    Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen
    sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
    7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen
    für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
    gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
    wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt
    der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
    Materialien zur Verfügung zu stellen.
    7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
    7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und
    Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
  8. Leistungsausführung
    8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
    Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
    berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
    8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
    gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern
    besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch
können Überstunden notwendig werden und/oder durch
die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten
auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum
notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig
und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  1. Leistungsfristen und Termine
    9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
    Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen
    vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das
    entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt
    das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar
    machen.
    9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
    die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
    Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine
    entsprechend hinausgeschoben.
    9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in
    unserem Betrieb 10% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,
    wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
    dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
    9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren
    Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
    9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns
    steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag
    nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen
    Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
  2. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
    10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer
    Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten
    in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden
    sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
  3. Behelfsmäßige Instandsetzung
    11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen
    entsprechende Haltbarkeit.
    11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
    umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu
    veranlassen.
  4. Gefahrtragung
    12.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI
    ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN
    VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG.
    12.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN
    GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN
    KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER
    DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER
    LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST
    ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR
    ÜBERGEBEN.
    12.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH
    GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND
    VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE
    TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER
    SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF
    DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER
    KUNDE GENEHMIGT JEDE
    VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART.
  5. Annahmeverzug
    13.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit
    Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde
    trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die
    Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
    gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem
    Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig
    verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
    Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
    nachbeschaffen.
    13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
    berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die
    Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 150,00 zusteht.
    13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
    erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag,
    dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in
    Höhe von 30 % des Auftragswertes zuzüglich USt
    ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom
    Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
    13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
    zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
    Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt
    wird.
  6. Eigentumsvorbehalt
    14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
    unser Eigentum.
    14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns
    diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens
    und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben
    wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im
    Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
    14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung
    des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern
    und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur
    Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
    und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu
    stellen.
    14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur
    ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
    Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
    mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
    14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
    Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
    14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
    14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
    liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn
    dieser ausdrücklich erklärt wird.
    14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
    gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig
    und bestmöglich verwerten.
  7. Schutzrechte Dritter
    15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher
    Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
    Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers
    bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und
    den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
    15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
    15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden
    für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
    15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
    Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
    15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der
    Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers
    bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,
    außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
    15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom
    Kunden beanspruchen.
  8. Unser geistiges Eigentum
    16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
    Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
    16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
    bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
    Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
    Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
    auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
    16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  9. Gewährleistung
    17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
    Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
    17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
    Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der
    Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
    übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
    17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
    bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag
    erfolgt.
    17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
    behauptenden Mangels dar.
    17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche
    einzuräumen.
    17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
    Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
    17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns
    bestellten Sachverständigen einzuräumen.
    17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Übergabe an
    uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel
    müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab
    Entdecken angezeigt werden.
    17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
    mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
    Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird,
    ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit
    dies nicht unzumutbar ist.
    Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
    gilt die Ware als genehmigt.
    17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit
    oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    17.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen
    und unbehebbaren Mangel handelt.
    17.13. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
    Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder
    sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt,
    so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
    17.14. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das
    Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
    tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
    17.15. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind
    – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
    17.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
    17.17. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
    17.18. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
    technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit
    den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel
    sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel
    ist.
  10. Haftung
    18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
    Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden
    nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
    einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
    18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
    übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern
    gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
    18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren
    gerichtlich geltend zu machen.
    18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
    gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese
    dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
    18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
    durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter
    Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
    besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
    notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
    18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
    haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
    Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
    Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere
    Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
    18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die
    im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
    Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und
    Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
    Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
  11. Salvatorische Klausel
    19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
    so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile
    nicht berührt.
    19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend
    vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
    Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
  12. Allgemeines
    20.1. Es gilt österreichisches Recht.
    20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (5020
    Salzburg).
    20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und
    dem unternehmerischen Kunden ergebenden
    Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher,
    sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist
    das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher
    seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
    20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante
    Informationen hat der Kunde uns umgehend
    schriftlich bekannt zu geben.
    20.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der
    Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen
    bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß 13.)
    einverstanden ist.